Amtliche Meldung

1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Kerzenheim vom 14.05.2011

Der Gemeinderat der Gemeinde Kerzenheim hat in seiner Sitzung am 03.06.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

Änderung des § 5b der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

  • 5b erhält folgende Fassung:
  • 5b Steuersatz, Gefährliche Hunde

(1) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt.

(2) Gefährliche Hunde sind

  1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
  2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
  3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
  4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

 

(3) Bei Hunden der Rassen

  • Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier und
  • Staffordshire Bullterrier

sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.

 

(4) Der gesonderte Steuersatz nach Abs. 1 entfällt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Fortwährende hormonelle oder chirurgische Kastration beziehungsweise Sterilisation des Hundes. Die fortdauernde hormonelle Kastration beziehungsweise Sterilisation ist jährlich durch eine tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
  2. Ablegen eines sogenannten „Team Tests“ oder einer Prüfung für verkehrssichere Begleithunde nach den Statuten eines dem VDH angeschlossenen Vereins oder Bestehen des „Erweiterten Sachkundenachweises“ nach dem „Ludwigshafener Modell“.

Die Voraussetzungen sind innerhalb eines Jahres schriftlich nachzuweisen. Anderenfalls erfolgt eine Nachveranlagung. Wechselt der Halter des Hundes, hat auch der neue Halter in seiner Person die Voraussetzungen nachzuweisen.

 

Artikel 2: Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Kerzenheim, den 03.06.2024

Gemeinde Kerzenheim

(Schmitt)

Ortsbürgermeisterin

 

Hinweise:

Die Änderungssatzung liegt in der Zeit vom Donnerstag, den 20.06.2024 bis einschließlich Freitag, den 28.06.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz), Rathaus Hauptgebäude Zimmer 203, während den üblichen Dienststunden öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).

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